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   BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 9.11   

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https://dejure.org/2012,8988
BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 9.11 (https://dejure.org/2012,8988)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2012 - 10 C 9.11 (https://dejure.org/2012,8988)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2012 - 10 C 9.11 (https://dejure.org/2012,8988)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 9.11
    Die Voraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG sind daher unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109 Rn. 9 und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - InfAuslR 2011, 408 Rn. 15, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

    Das Berufungsgericht hatte daher zu prüfen, ob es sich hierbei um eine hinreichend erhebliche und dauerhafte Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG handelt, weil sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben hat, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht (Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20, 23).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 9.11
    Die unionsrechtlichen Vorgaben für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505) weiter konkretisiert.
  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 9.11
    Die Voraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG sind daher unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109 Rn. 9 und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - InfAuslR 2011, 408 Rn. 15, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 9.11
    Diese hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 C 7.11 Rn. 12 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 9.11
    Sollte das Berufungsgerichts zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG vorliegen, wird es weiter zu entscheiden haben, ob ein Widerruf vorliegend ausnahmsweise nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausgeschlossen ist, weil dem Kläger wegen Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen eine Rückkehr nicht zuzumuten ist (zu den Anforderungen an das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 m.w.N.; zur unionsrechtlichen Beachtlichkeit dieser Regelung vgl. Art. 11 Abs. 3 der im Januar 2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ).
  • BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 9.11
    Denn der Widerruf ist (jedenfalls) auch dann zwingend auszusprechen, wenn er - wie hier - innerhalb eines angemessenen Prüfungszeitraums nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgt (Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28).
  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 34.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 9.11
    Dabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG knüpfen (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 34.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 31).
  • BVerwG, 05.06.2012 - 10 C 4.11

    Ausschlussfrist; Ermessen; Ermessensentscheidung; Entscheidungsfrist; Frist;

    An der bisherigen Rechtsprechung, nach der dem Bundesamt über die gesetzliche Frist hinaus noch ein angemessener Prüfungszeitraum zusteht (Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 15; zuletzt Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 10 C 9.11 - Rn. 8 f.), hält der Senat nicht länger fest.
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